Was schreibt das Gesetz bei lebensbeendeten Maßnahmen vor?

Soll der Bevollmächtigte auch befugt sein, über die Frage zu entscheiden, ob lebenserhaltende Geräte abgeschaltet werden sollen, verlangt das Gesetz, dass diese Maßnahmen ausdrücklich (!) in der Vollmacht aufgezählt sind. Allgemeine Formulierungen genügen nicht und machen die Vollmacht unbrauchbar. Deshalb sind gerade in diesem Bereich juristisch saubere Formulierungen notwendig.

Nach § 1904 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Einwilligung eines Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen i.S. von § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) nur wirksam, wenn die Vollmacht (mindestens) schriftlich erteilt ist und sie die genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Auch die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt wird.

Gleiches gilt für Maßnahmen, die an einem Betreuer, der sich bereits in einer Anstalt, einem Heim, oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente, oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum vor- genommen werden. 

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Andreas Abel
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