Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer oder (beim Vorliegen einer Vorsorgevollmacht mit entsprechenden Befugnissen) der Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine schwerwiegende ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt.
Grundsätzlich trifft der behandelnde Arzt die Entscheidungen, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall medizinisch sinnvoll sind (sogenannte ärztliche Indikation).
Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
Gibt es keine Patientenverfügung, ist der Arzt verpflichtet, alles zu tun, um den Patienten am Leben zu erhalten. Ist der Patient einwilligungsfähig und volljährig, muss auf Antrag beispielsweise des Arztes oder der Angehörigen vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. Der Betreuer muss dann entscheiden.
Welche Maßnahmen verlängern das Leben?
In Situationen, in denen das Vorliegen einer Patientenverfügung dem behandelnden Arzt nicht bekannt ist, werden in der Regel alle notwendigen lebenserhaltenden Maßnahmen nach bestem Wissen und Gewissen ergriffen und eingeleitet.
Dies beinhaltet z. B. den Beginn einer Nierenersatztherapie (Blutwäsche, Dialyse) bei Nierenversagen oder das Legen einer Magensonde zur künstlichen Ernährung.
Wollen Sie diese höchstpersönlichen Entscheidung den Mutmaßungen Anderer überlassen? Sicher nicht. Deshalb sollten Sie eine wirksame Patientenverfügung erstellen.
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