Ein gerichtliches Betreuungsverfahren ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Mit der Vorsorgevollmacht können Sie also in Zeiten, in denen Sie noch im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind, eine Person des Vertrauens (z.B. den Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder andere Vertrauenspersonen) bevollmächtigen, Entscheidungen selbständig zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind (z.B. Koma nach einem Unfall; Demenz; Schlaganfall).