Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist es, dem Willen des Be- handelten für den Fall zur Durchsetzung zu verhelfen, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann.
Jeder Heileingriff eines Arztes stellt grundsätzlich rechtlich eine Körperverletzung dar. Der Arzt macht sich strafbar. Seine Behandlung ist nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene in die Behandlung einwilligt.
Ist der Patient jedoch handlungsunfähig, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Betroffenen erforschen.
Erklärungen eines Patienten zur Behandlung werden allgemein akzeptiert, wenn sie vom Patienten im Gespräch mit dem behandelnden Arzt erklärt werden, z. B. im Vorfeld einer unter Narkose erfolgenden Behandlung. Ist der Betroffene jedoch nicht mehr ansprechbar beziehungsweise kann er keinen eigenen Willen mehr bilden, kann der Arzt die erforderliche Einwilligung in die Behandlung nicht mehr einholen.
Wenn also sich jemand ohnehin im Endzustand einer unheilbar, tödlich verlaufenden Krankheit befindet und erleidet in diesem Zustand einen Herzstillstand, ist der Arzt grundsätzlich verpflichtet, seinen Patienten zu reanimieren und gegebenenfalls mit Gerätemedizin weiter am Leben zu halten.
Dies entspricht aber unter Umständen nicht mehr dem tatsächlichen Willen des Patienten. Allerdings steckt der behandelnde Arzt in dem Dilemma, dass er den Patienten selbst nicht mehr fragen kann, ob er mit einer lebensverlängernden Behandlung einverstanden ist.
Eine Patientenverfügung erleichtert dem Arzt die Entscheidung. Denn Sie haben ihm in guten Zeiten gesagt, was jetzt zu tun ist. Was Sie wünschen. Und was Sie nicht mehr wollen!