Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses ist es im Regelfall auch gerechtfertigt, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) vollständig befreit wird.
Der Bevollmächtigte kann dann Geschäfte mit sich selbst abschließen, z.B. einen Pflegevertrag o.ä.