Um dem Generalbevollmächtigten weitestmöglichen Handlungsspielraum zu geben, sollte diesem (ausdrücklich) die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten eingeräumt werden. Häufig ist es erforderlich, dass der Bevollmächtigte selbst wieder eine dritte Person bevollmächtigt: z.B. einen Rechtsanwalt, der für den Kranken einen Prozess (z.B. gegen die Krankenkasse o.ä.) führen oder einen Steuerberater mit der Abgabe einer Steuererklärung beauftragen soll.