Patientenverfügung: ein kostenloses Formular zum Ankreuzen verwenden?

Warum Sie sich bei wichtigen Entscheidungen Ihr Leben betreffend nicht auf einen Vordruck verlassen sollten!

Zwar gibt es bereits jetzt unzählige Muster von Patientenverfügungen, die man herunterladen und zuhause ausfüllen kann. Doch weiß der medizinische und juristische Laie auch, was er da tut, wenn er schwierigste medizinische Sachverhalte für sich selbst – ohne Beratung – beantworten soll? Wohl eher nicht. 

Die meisten Patientenverfügungen sind unwirksam

Sie können zwar auch eine Patientenverfügung kostenlos auf einem Formular erstellen. Rechtlich ist das aber eine sehr heikle Sache. Im Ernstfall ist die Patientenverfügung damit möglicherweise unbrauchbar. Voraussetzung ist eine Auseinandersetzung mit konkreten Behandlungssituationen. Je konkreter der Wille geäußert wird, desto stärker bindet er später die Beteiligten. Ohne Beratung durch Juristen oder Mediziner geht das nicht!

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Finger weg von kostenlosen Vordrucken!

Bei kostenlosen Formularen müssen Sie in der Regel lediglich noch die persönlichen Angaben und die eigene Unterschrift ergänzen. Manchmal müssen Sie noch Fragen mit Ankreuzfenstern ja/nein beantworten. Das genügt den Gerichten in Deutschland zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung nicht aus. Der Arzt kann die Patietenverfügung als unwirksam zurückweisen und weiterbehandeln, obwohl Sie das vielleicht in dieser Situation ausdrücklich nicht mehr wollen. Sie können sich selbst aber nicht mehr äußern.

Deshalb ist dringend davon abzuraten, eine Patientenverfügung auf einem kostenlosen Vordruck oder einem kostenlosen Formular zu erstellen, die bei Arzt, Krankenhaus oder karitativen Einrichtungen ausliegen oder in großer Zahl im Internet zusammen mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zum kostenlosen Download und Ausdrucken angeboten werden.

Wer hat Interesse am Angebot kostenloser Vordrucke?

Meist wollen die Kirchen oder andere Religionsgemeinschaften, Interessengruppen, meist aber auch Versicherungsunternehmen, die gleichzeitig Ihre kostenpflichtigen Produkte verkaufen wollen, mit scheinbaren kostenlosen Angeboten Sie als Kunden zu gewinnen. Neben der kostenlosen (rechtlich unbrauchbaren) Patientenverfügungen werden Ihnen gegen Geld Zusatzleistungen wie eine Sterbegeldversicherung oder Mitgliedschaft in der jeweiligen Organisation „verkauft“.

Kostenlose Formulare ohne Beratung sind unbrauchbar für den Arzt

Eine Patientenverfügung auf einem kostenlosen Vordruck reicht nur dazu, das eigene schlechte Gewissen zu beruhigen. Man hat ja was gemacht !

Eine Patientenverfügung, die durch Ankreuzen auf einem Vordruck erstellt wird, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Mediziner erfolgt, ist grundsätzlich problematisch.

Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es fast unmöglich, eine rechtssichere Patientenverfügung auf einem Formular zu erstellen, bei dem der Patient lediglich verschiedene Maßnahmen durch Ankreuzen von „Ja“ und „Nein“-Feldern beantwortet. 

Es ist damit also keine Gewähr dafür gegeben, dass der Ersteller der Patientenverfügung die Kreuzchen selbst gemacht hat und dass sich der Ersteller mit konkreten Behandlungssituationen individuell auseinandergesetzt hat. Gerade dies setzt jedoch der Bundesgerichtshof für eine wirksame Patientenverfügung voraus. Der Arzt kann die Patientenverfügung zurückweisen.

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Warnung des Bundesjustizministeriums vor Vordrucken

Angesichts dessen warnt deshalb das Bundesjustizministerium zurecht:

„Gerade wegen der Vielzahl an Mustern und Formularen für Patientenverfügungen, die es in der Praxis gibt, sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, welches Muster sie verwenden können und ob überhaupt die Verwendung eines Musters sinnvoll ist. So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Bürgerinnen und Bürger sind, können auch die individuellen Entscheidungen des Einzelnen sein, die sich daraus ergeben und die dann ihren Ausdruck in einer Patientenverfügung finden. Deshalb kann es kein einheitliches Muster geben, das für jeden Menschen gleichermaßen geeignet wäre.“

So erstellen Sie mit meavia eine rechtswirksame Patientenverfügung

Wir raten daher dringend dazu, Patientenverfügungen nur im Zusammenhang mit einer parallelen oder vorherigen Beratung zu erstellen. Oder ganz einfach über www.meavia.digital mit gleichzeitiger Beratung durch Juristen und Mediziner durch Praxis-Tipps und Erklärvideos.

Gut beraten, wenn’s drauf ankommt

Bei uns werden Sie bei jedem Schritt Ihrer Verfügungen durch TOP-Juristen und TOP-Mediziner beraten. So lassen wir Sie bei diesen schwierigen Fragen nicht alleine. Zu den lebenswichtigen Fragen, die sich im Fall einer schlimmen Erkrankung stellen werden, können Sie auf die Beratungsempfehlungen der TOP-Mediziner Prof. Dr. Sven Gottschling (Palliativmediziner) und Prof. Dr. Felix Mahfoud (Intensivmediziner) vom Universitätsklinikum des Saarlands zurückgreifen.

Erklärvideos zu schwierigen medizinischen Fragen erleichtern die Entscheidungsfindung

Als Alleinstellungsmerkmal bieten wir unseren Kundinnen und Kunden in unserem Interview zu Ihren Wünschen Erklärvideos unserer TOP-Mediziner zu den einzelnen Behandlungssituationen wie Wachkoma, Demenz oder Sterbeprozess an. Damit haben Sie eine direkte Beratung durch einen Arzt oder Anwalt – genauso wie es der BGH für eine rechtswirksame Patientenverfügung voraussetzt.

Ein Beispiel für eines unserer Erklärvideos

Eine Patientenverfügung nach Ihren Wünschen, die vom Arzt im Ernstfall verstanden und umgesetzt werden kann.

Fast ein Jahr haben wir, d.h. Rechtsanwalt Andreas Abel mit Prof. Dr. Sven Gottschling, an den richtigen Fragen und passgenauen Formulierungen in der Patientenverfügung gefeilt. Prof. Dr. Sven Gottschling ist Chefarzt des Zentrums für altersübergreifende Palliativmedizin und Kinderschmerztherapie am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg und zählt zu den TOP-Medizinern Deutschlands der FOCUS-Bestenliste in der Kategorie „Palliativmedizin.

Zusätzlich brachte Prof. Dr. Felix Mahfoud, Kardiologe, Intensiv- und Notfallmediziner, seinen Erfahrungsschatz in die Umsetzung des Patientenverfügungsportals ein. Er gehört zu den TOP-Medizinern Deutschlands der FOCUS-Bestenliste in der Kategorie „Herz & Gefäße“.

Herausgekommen ist eine Patientenverfügung, die Ihren Willen so ausformuliert, dass er von den Ärzten im Ernstfall verstanden und umgesetzt werden kann.

Eine passgenaue Patientenverfügung nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung

Unsere Patientenverfügung umfasst die Erstellung gemäß Ihrer konkreten Behandlungswünsche, die Dokumentation Ihrer Wünsche zu Pflege, Organersatzverfahren wie Dialyse, künstlicher Beatmung, Schmerzlinderung, Bluttransfusionen und vielen wichtigen Fragen mehr. Zusätzlich können Sie Regelungen für eine Covid-19 („Corona“)- Erkrankung treffen.  

Auch die aus Sicht der Ärzte wichtigen Frage zur Organspende und sogar zur Obduktion werden thematisiert. Sie entscheiden sich nach eingehender Online-Beratung durch unsere Spezialisten aus dem Bereich Recht und Medizin!

Direkt verfügbar per PDF – oder per Post mit anwaltlicher Beglaubigung und Registrierung

Im Anschluss an die Beantwortung der Fragen entscheiden Sie, ob Sie von uns eine individuelle Patientenverfügung zum Festpreis erstellen lassen, die Sie sofort per Mail erhalten. Oder ob Sie am Ende durch einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte oder Ärzte zusätzlich noch beraten werden wollen, um noch offene Fragen im persönlichen Gespräch zu klären.

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Weiterführende Infos:

  • Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Patientenverfügung

Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) sowie mit Beschluss vom 14. November 2018 (XII ZB 107/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u.a. Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Der BGH führt darin aus, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

zur BGH-Rechtsprechung bei Patientenverfügungen (Bundesjustizministerium)

Standardbild
Andreas Abel
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