Die Vollmacht wird oft kurzfristig gebraucht. Besteht das entsprechende Vertrauensverhältnis (etwa bei Ehepartnern oder Kindern), dann spricht aus Klarheitsgründen viel für eine Lösung, bei der eine Vollmacht sofort wirksam wird und nur im Innenverhältnis Regelungen aufgenommen werden sollten, ab wann von dem oder den Bevollmächtigten von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Die Vorlage des Vollmachtoriginals legitimiert den Bevollmächtigten sofort. Das ist die beste Lösung!
Sie steuern also besser über die Ausgabe der Vollmacht an den Bevollmächtigten und das zugrundeliegende Vertrauensverhältnis, ab wann jemand für Sie auftreten soll/darf.
Für die Praxis unbrauchbar ist die weit verbreite Formulierung, die sich leider auch in vielen offiziellen Vollmachtsformularen findet, dass die Vollmacht erst gilt „wenn ich nicht mehr handeln kann“ oder „wenn ich geschäftsunfähig bin„.
Damit wird die Vollmacht fast vollständig entwertet. Denn: In der Praxis muss die Person, der gegenüber die Vollmacht vorgelegt wird – Vertragspartner, Arzt, Bank – ohne weitere Nachforschungen wissen, ob diese Person legitimiert ist, Entscheidungen für Sie zu treffen oder nicht.