Die Corona-Krise gibt Anlass, sich mit dem Thema Patientenverfügung intensiv zu beschäftigen. Dadurch bestehen erhebliche Unsicherheiten bei Patienten. Konkret geht es um den Ausschluss künstlicher Beatmung in Patientenverfügungen. Das erlangt in Zeiten einer Erkrankung aufgrund des Corona-Virus besondere Bedeutung. Gerade in diesem Punkt zeigt sich, wie wichtig es ist, dass man im Rahmen der Erstellung einer Patientenverfügung sich beraten lässt, um den Sinn und Zweck einer Patientenverfügung überhaupt verstehen zu können.
Wenn in einer akuten Erkrankungssituation ohne lebensbedrohliche Vorerkrankungen des Patienten medizinische Maßnahmen eingeleitet werden, bei denen Aussicht auf Heilung der akuten Erkrankung besteht, handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall einer Patientenverfügung.
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Auch wenn man diese Frage nicht pauschal beantworten kann, so ist in der Mehrheit der Fälle davon auszugehen, dass die künstliche Beatmung eines an COVID-erkrankten Patienten ohne lebensbedrohliche andere Vorerkrankungen mit der Absicht der Heilung der COVID-Erkrankung erfolgt.
Vor der Einleitung der künstlichen Beatmung war der Patient „nur“ an Corona erkrankt.
Anders sieht es sicher aus, wenn sich der Patient vor der COVID-Erkrankung bereits im Endstadium einer unheilbar tödlich verlaufenden Krankheit oder im Sterbeprozess bzw. in einem wachkomaähnlichen Zustand, der voraussichtlich dauerhaft sein wird, befand. Dies sind in der Regel die Anwendungsfälle einer Patientenverfügung. Und da ist meistens eine künstliche Beatmung grundsätzlich nicht mehr gewollt, auch nicht mehr bei einer COVID-Erkrankung.
Sie müssen also wegen einer möglichen COVID-Erkrankung eine bestehende Patientenverfügung nicht zwingend ändern.
Dennoch haben wir sicherheitshalber auch hierzu eine klare Regelung in unserem Patientenverfügungstool meavia.digital vorgesehen.
Quellen/weiterführende Infos:
Müssen Sie wegen COVID Ihre Patientenverfügung ändern? (Erbrecht Saar)
Info zum Coronavirus
COVID-19 ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals im Dezember 2019 in der Metropole Wuhan (in der chinesischen Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten Pandemie aus. Am 11. 2. 2020 verlautbarte die WHO (World Health Organization) einen offiziellen Namen für die aus SARS-CoV-2 resultierende Erkrankung: „COVID-19“ (Coronavirus Disease 2019). Die Bezeichnung für den Erreger wurde von 2019-nCoV auf SARS-CoV-2 (severe acute respiratory syndrome coronavirus 2) geändert
Weiterführende Infos finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html und https://www.erbrecht-saar.de/?s=Patientenverfügung